| Beglaubigung der Dokumenten |
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Ordnung der konsularen Legalisation der
Dokumente, die fuer die Benutzung in die Republik Usbekistan vorbestimmt
sind
Gemaess dem konsularen Statut der Republik Usbekistan
werden die Funktionen der konsularen Legalisation im Ausland von
den konsularen Vertretungen der Republik Usbekistan erledigt.
Die Organisationen und Behoerden der Republik Usbekistan
uebernehmen zur Betrachtung die Dokumente und Akte, die von den
Organisationen und Behoerden des auslaendischen Staates entstammen,
nur bei Vorhandensein von der konsularen Legalisation.
Das Generalkonsulat der Republik Usbekistan in
Frankfurt am Main legalisiert die Dokumente und Akte, die von den
staatlichen Aemtern oder anderen Behoerden des konsularischen Gebiets
(die foederalen Laender Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Nordrhein-Westfalen,
Baden-Wuerttemberg und Bayern) ausgestellt sind.
Die Dokumente und Akte, die fuer die Legalisation
im Generalkonsulat vorgelegt sind, sollen klar und deutlich geschrieben
sein, die Unterschrift der zustaendigen Beamten und die Abdruecke
des Stempels deutlich sein.
Ausserdem sollen die Dokumente vorher von zustaendigen Institutionen
vorbeglaubigt sein:
- Beglaubigung beim Notar;
- Vorglaubigung vom Prasidenten des Landgerichts, und fuer Dokumente
des kommerziellen Charakteres - die Beglaubigung bei der Industrie-
und Handelskammer (IHK).
Die Dokumente, die nicht vorbeglaubigt sind
oder mit Apostille nicht versehen sind, werden zur Legalisation
nicht uebernommen.
Zu den Dokumenten, die zum Generalkonsulat fuer die Legalisation
per Post geschickt werden, soll ein frankirter Rueckumschlag beigefuegt
sein.
Fuer die Erledigung der konsularen Legalisation
wird die konsulare Gebuehr in Hohe von 50,-€ pro Dokument erhoben.
Ueberweisungsbeleg ist beizufuegen.
Unsere Bankverbindung:
Nassauische Sparkasse
Frankfurt am Main
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