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Beglaubigung der Dokumenten
 

 

Ordnung der konsularen Legalisation der Dokumente, die fuer die Benutzung in die Republik Usbekistan vorbestimmt sind

 

Gemaess dem konsularen Statut der Republik Usbekistan werden die Funktionen der konsularen Legalisation im Ausland von den konsularen Vertretungen der Republik Usbekistan erledigt.

 

Die Organisationen und Behoerden der Republik Usbekistan uebernehmen zur Betrachtung die Dokumente und Akte, die von den Organisationen und Behoerden des auslaendischen Staates entstammen, nur bei Vorhandensein von der konsularen Legalisation.

 

Das Generalkonsulat der Republik Usbekistan in Frankfurt am Main legalisiert die Dokumente und Akte, die von den staatlichen Aemtern oder anderen Behoerden des konsularischen Gebiets (die foederalen Laender Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Nordrhein-Westfalen, Baden-Wuerttemberg und Bayern) ausgestellt sind.

 

Die Dokumente und Akte, die fuer die Legalisation im Generalkonsulat vorgelegt sind, sollen klar und deutlich geschrieben sein, die Unterschrift der zustaendigen Beamten und die Abdruecke des Stempels deutlich sein.
Ausserdem sollen die Dokumente vorher von zustaendigen Institutionen vorbeglaubigt sein:

  1. Beglaubigung beim Notar;
  2. Vorglaubigung vom Prasidenten des Landgerichts, und fuer Dokumente des kommerziellen Charakteres - die Beglaubigung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die Dokumente, die nicht vorbeglaubigt sind oder mit Apostille nicht versehen sind, werden zur Legalisation nicht uebernommen.
Zu den Dokumenten, die zum Generalkonsulat fuer die Legalisation per Post geschickt werden, soll ein frankirter Rueckumschlag beigefuegt sein.

Fuer die Erledigung der konsularen Legalisation wird die konsulare Gebuehr in Hohe von 50,-€ pro Dokument erhoben. Ueberweisungsbeleg ist beizufuegen.

Unsere Bankverbindung:
Nassauische Sparkasse
Frankfurt am Main
Kontonummer: 141 055 100
BLZ: 510 500 15